Allgemeine GEschäftsbestimmungen

 

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die vertragliche Beziehung zwischen dem Heilpraktiker als Verwender und dem Patienten als Behandlungsvertrag im Sinne der §§630a ff. BGB, soweit zwischen den Vertragsparteien nichts Abweichendes vereinbart wurde.

§ 2 Zustandekommen und Inhalt des Behandlungsvertrages

1. Die Online-Terminvereinbarung dient zunächst der Reservierung eines Behandlungstermins. Der Behandlungsvertrag kommt erst mit Annahme durch den Heilpraktiker und Unterzeichnung der Behandlungsunterlagen zustande.

2. Der Heilpraktiker erbringt seine Dienste gegenüber dem Patienten in der Form, dass er seine Kenntnisse und Fähigkeiten zwecks Ausübung der Heilkunde zur Aufklärung, Beratung, Diagnose und Therapie des Patienten anwendet.

3. Über die Diagnose und Therapiemöglichkeiten entscheidet der Patient nach seinen Befindlichkeiten frei, nachdem er vom Heilpraktiker über die anwendbaren Methoden und deren Vor- und Nachteile in fachlicher und wirtschaftlicher Hinsicht umfassend informiert wurde. Der Heilpraktiker ist berechtigt, die Methoden anzuwenden, die dem mutmaßlichen Patientenwillen entsprechen, wenn und soweit der Patient hierüber keine Entscheidung trifft.

4. Vom Heilpraktiker können auch naturheilkundliche oder komplementäre Verfahren zur Anwendung kommen, deren Wirksamkeit nach den Maßstäben der evidenzbasierten Medizin nicht oder nicht vollständig nachgewiesen ist. Ein subjektiv erwarteter Erfolg kann nicht in Aussicht gestellt oder garantiert werden. Lehnt der Patient die Anwendung derartiger Methoden ab und möchte ausschließlich nach wissenschaftlich anerkannten Methoden beraten, diagnostiziert oder therapiert werden, hat er dieses dem Heilpraktiker gegenüber vor Behandlungsbeginn schriftlich zu erklären

5. Der Heilpraktiker darf keine Krankschreibungen bei gesetzlich Versicherten vornehmen.

6. Der Heilpraktiker darf keine verschreibungspflichtigen Medikamente verordnen.

§ 3 Vertraulichkeit der Behandlung

1. Die behandlungsrelevanten persönlichen Angaben und medizinischen Befunde des Patienten werden in einer Patientenkartei erhoben und gespeichert. Die Daten werden nicht an Dritte weitergegeben, außer der Patient erteilt seine schriftliche Zustimmung. Ausgenommen sind Fälle, in denen der Heilpraktiker wegen gesetzlicher Vorschriften zur Datenweitergabe verpflichtet ist, oder auf Grund behördlicher oder gerichtlicher Anordnung Auskunft erteilen muss. Des Weiteren, wenn gegen den Heilpraktiker im Zusammenhang mit der Behandlung und Berufsausübung persönliche Angriffe stattfinden, sowie zur Entlastung zutreffende Daten herangezogen werden müssen.

2. Die Dokumentation der Leistungen erfolgt schriftlich.

§ 4 Einsicht in die Patientenakte

Eine Einsicht in die Aufzeichnungen steht dem Patienten jeder Zeit zu.  Der Patient kann zudem eine Kopie der Patientenakte gegen Erstattung der gesetzlich zulässigen Kosten verlangen. Hiervon ausgeschlossen sind subjektiv Eindrücke und Wahrnehmungen des Heilpraktikers.

§ 5 Aufbewahrungsfrist der Patientenakte

Patientenunterlagen werden gemäß den gesetzlichen Vorgaben mindestens zehn Jahre nach Abschluss der Behandlung aufbewahrt.

§ 6 Kündigung des Behandlungsvertrages

1. Der Behandlungsvertrag kann jederzeit von beiden Parteien ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden.

2. Eine Kündigung vom Heilpraktiker zur Unzeit ist jedoch nur zulässig, soweit hierfür ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn der Patient erforderliche Anamnese – oder Diagnoseauskünfte nicht, unzutreffend oder vorsätzlich lückenhaft erteilt, wenn der Heilpraktiker aufgrund einer fehlenden Spezialisierung oder aus gesetzlichen Gründen nicht behandeln kann oder darf, oder wenn es Gründe gibt, die den Heilpraktiker in einen Gewissenskonflikt bringen könnten. Der Heilpraktiker behält sich das Recht vor Behandlungen abzulehnen, sofern hierfür sachliche oder gesetzliche Gründe vorliegen.

3. Die bis zum Zeitpunkt der Kündigung angefallenen Honoraransprüche des Heilpraktikers sind in vollem Umfang zu entrichten und bleiben von der Kündigung unberührt.

§ 7 Honorierung des Heilpraktikers

1. Mit Zustandekommen des Behandlungsvertrages entsteht der Honoraranspruch des Heilpraktikers gegenüber dem Patienten.

2. Heilpraktiker nehmen nicht am System der gesetzlichen Krankenversicherung teil. Gesetzlich Krankenversicherte erhalten deshalb grundsätzlich keine Erstattung der Behandlungskosten seitens ihrer Krankenkasse. Über etwaige Ausnahmen hat sich der Patient bei seiner Krankenkasse vor Aufnahme der Behandlung zu informieren.

Mitglieder privater Krankenversicherungen, privat zusatzversicherte und beihilfeberechtigte Patienten können einen Erstattungsanspruch ihrer Behandlungskosten gegenüber ihrer Versicherung haben. Das Erstattungsverfahren hat der Patient gegenüber seiner Versicherung eigenverantwortlich durchzuführen. Die Erstattungen sind in der Regel auf die Sätze der Gebührenordnung für Heilpraktiker (GebüH) beschränkt.

3. Etwaige Differenzen zwischen Gebührenverzeichnis und Heilpraktiker- Honorar sind vom Patienten zu tragen. Die Ergebnisse sämtlicher Erstattungsverfahren haben keinen Einfluss auf das vereinbarte Heilpraktiker- Honorar. Der Honoraranspruch des Heilpraktikers ist vom Patienten unabhängig von jeglicher Versicherungs- und / oder Beihilfeleistung in voller Höhe zu begleichen.

4. Das Honorar für Selbstzahler berechnet sich ebenfalls nach medizinischem Aufwand und der Gebührenordnung für Heilpraktiker. Die Gebührenordnung für Heilpraktiker kann vor Behandlungsbeginn in der Praxis eingesehen werden oder kann im Internet vom Patienten eigenständig recherchiert werden.

Sollte der Patient keinen Internetzugang haben, liegt es in seiner Verantwortung, sich entsprechend zu informieren oder die Praxis zu kontaktieren.

Für Privatversicherte / Zusatzversicherte / Beihilfeberechtigte gelten die Sätze des Gebührenverzeichnisses für Heilpraktiker. Das Honorar ist unmittelbar fällig und innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung zu zahlen. Die Abrechnung erfolgt monatlich. Da nicht alle Behandlungsmöglichkeiten immer eine Gebührenziffer aufweisen, können analog gewählte Ziffern genutzt werden.

5. Die Rechnung enthält den Namen, die Anschrift und den Behandlungszeitraum des Patienten. Des Weiteren werden die Leistungsarten und die Diagnosestellung bei privat-, zusatzversicherten und beihilfeberechtigten Patienten angegeben.

§ 8 Mitwirkung des Patienten

1. Zu einer aktiven Mitwirkung ist der Patient nicht verpflichtet. Der Heilpraktiker ist aber in dem Fall berechtigt, die Behandlung zu beenden, wenn das Vertrauen nicht mehr gegeben ist, insbesondere wenn der Patient die Beratungsinhalte verneint, erforderliche Anamnese- oder Diagnoseauskünfte nicht erteilt und damit die Therapiemaßnahmen verhindert.

2. Verhaltensgrundlagen, welche während / nach der Therapie vom Therapeuten vorgegeben werden, unterliegen der Eigenverantwortung des Patienten.

3. Der Heilpraktiker klärt den Patienten über die Behandlung, etwaige Risiken und Verhaltensmaßnahmen auf.

4. Ziel ist ein möglichst schneller Therapieerfolg. Prognosen oder Heilungsversprechen können und dürfen nicht gegeben werden. Ein erwarteter Erfolg kann nicht garantiert werden.

§ 9 Terminabsagen / Ausfallhonorar

Vereinbarte Termine sind verbindlich. Kann ein Termin nicht wahrgenommen werden, ist dieser spätestens 24 Stunden vorher abzusagen. Näheres regelt die gesondert zu unterzeichnende Patientenvereinbarung.

§ 10 Meinungsverschiedenheiten

Meinungsverschiedenheiten aus dem Behandlungsvertrag und den allgemeinen Geschäftsbedingungen sollten gütlich beigelegt werden. Hierzu empfiehlt es sich, Gegenvorstellungen, abweichende Meinungen oder Beschwerden schriftlich der jeweils anderen Partei vorzulegen.

§ 11 Salvatorische Klausel 

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.